Planen Sie ein Gebäude neu zu bauen, abzureißen oder bauliche Veränderungen vorzunehmen? Denken Sie daran ein Grundstück oder Gebäude im Sanierungsgebiet zu kaufen oder zu verkaufen?
Dann möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Baugesetzbuch im § 144 die Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge in Sanierungsgebieten vorschreibt.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist auch zwingende Grundlage für die Inanspruchnahme steuerlicher, finanzieller oder sonstiger Vorteile in Sanierungsgebieten. Hierunter fällt auch die finanzielle Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch die Sanierungsstelle.
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge einer vorherigen Genehmigung:
- Vorhaben und sonstige Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 BauGB
Beispielsweise: die Errichtung oder der Abbruch eines Gebäudes, die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes oder die Umnutzung beispielsweise einer Wohnung in Büroflächen und ähnliches
- Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken, auch wenn Sie keiner Baugenehmigung bedürfen
Beispielsweise: Neugestaltung eines Gartens, die neue Befestigung von Hofflächen, die Herstellung von Stellplätzen und ähnliches
- Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an baulichen Anlagen auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen
Beispielsweise: Erneuerung der Dacheindeckung, die Anbringung von Klimaanlagen und ähnliches
- Gebrauchs- und Nutzungsvereinbarungen für Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr (insbesondere Miet- und Pachtverträge)
- Rechtsgeschäftliche Veräußerungen von Grundstücken, Wohnungseigentum etc. sowie die Bestellung und rechtsgeschäftliche Veräußerung von Erbbaurechten
- Bestellung eines belastenden Rechts im Grundbuch von Grundstücken und Wohnungseigentum
Beispielsweise: Grundschuldbestellungen und Eintragungen von Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Eintragung eines Nießbrauchrechts oder eines Wohnrechts
- Schuldrechtliche Verträge, in denen eine Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung bzw. zur Bestellung eines belastenden Rechts begründet wird
- Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten
- Teilung von Grundstücken
Beispielsweise: Jede Form der Veränderung von Grundstücksgrenzen, Grundstücksvereinigungen
Beantragen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung
Wenn das Bauvorhaben oder der Rechtsvorgang innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets der Stadt Korntal-Münchingen liegt, ist ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich. Achten Sie bei der Antragsstellung bitte auf die Art des Vorhabens bzw. Rechtsvorgangs.
Genehmigungspflichtige Vorhaben
Genehmigungspflichtige Vorhaben sind in § 49 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) näher definiert und bedürfen der Baugenehmigung.
Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist der Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zusammen mit dem Bauantrag einzureichen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das Sachgebiet Baurecht des Stadtverwaltung Korntal-Münchingen.
Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungspflicht unterliegen, darf die Baugenehmigung erst nach Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die Baugenehmigung, sondern sie tritt als spezielle gesonderte Sanierungsgenehmigung zur Baugenehmigung hinzu.
Verfahrensfreie Vorhaben
Bestimmte Vorhaben unterliegen nicht der Genehmigungspflicht und gelten als sogenannte verfahrensfreie Vorhaben. Trotzdem bedarf es in einem Sanierungsgebiet einer vorherigen Genehmigung durch die Stadt.
Sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des verfahrensfreien Vorhabens geklärt, können Sie den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung direkt bei der Sanierungsstelle im Fachbereich 4 (Stadtentwicklung) einreichen und hierfür das Antragsformular verwenden.
Rechtsvorgänge
Bei Rechtsvorgängen, wie dem Kauf eines Grundstücks, muss der Stadt die notarielle Urkunde zur Genehmigung vorgelegt werden. Üblicherweise übersendet der Notar Vertragskopien an die Stadt Korntal-Münchingen und stellt im selben Zuge den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung.
Hinweise: Über die Genehmigung ist gemäß § 145 BauGB innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu entscheiden. Die Frist kann um 3 Monate verlängert werden, wenn es bestimmte Umstände erfordern (beispielsweise bei Kaufpreisprüfungen).
Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde ausgestellt. Über sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu entschieden. In bestimmten Fällen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wurde. Versagt werden kann die Genehmigung nur, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.