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Öffentliche Bekanntmachung zur Leinenpflicht


Allgemeinverfügung

Die Stadt Korntal-Münchingen erlässt aufgrund von § 44 Abs. 5 Naturschutzgesetz (NatSchG) aus Gründen des Natur- und Artenschutzes folgende Allgemeinverfügung zur befristeten und örtlich begrenzten Leinenpflicht im Gebiet Aischbach auf Gemarkung Münchingen:

§ 1 Leinenpflicht
Hunde dürfen im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung nur an einer Leine mit maximal 1,5 Metern Länge mitgeführt werden.

§ 2 Geltungsbereich
In den Geltungsbereich der Leinenpflicht werden folgende Grundstücke ganz oder teilweise einbezogen:

Auf dem Gebiet der Stadt Korntal-Münchingen, Gemarkung Münchingen, Flurstücke in den Gewannen See, Kappel, Leinfeldgässle, Hinter Leinfeld und Knöbel.

Die betroffenen Flächen sind in einer Detailkarte vom 01.01.2023 farblich dargestellt. Die Detailkarte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

§ 3 Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung ist im allgemeinen Interesse aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, um die bestehende Rebhuhnpopulation zu sichern.

§ 4 Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am 01.04 2024 in Kraft und gilt bis 31. August 2024.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 9 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer Anordnung nach §44 Abs.5 NatSchG handelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Begründung
Die besagten Bereiche sind Lebensraum verschiedener, stark gefährdeter Bodenbrüter. Das besondere Augenmerk gilt hierbei dem vom Aussterben bedrohten Rebhuhn, welches auf der Roten Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs (6. Fassung, Stand 31.12.2013) mit Gefährdungsstatus 1 „vom Aussterben bedroht“ geführt wird. Nur noch wenige Brutpaare sind auf den oben genannten Gewannen vorzufinden und in den letzten Jahren sind die Bestände stetig zurückgegangen. Als Bodenbrüter benötigt das Rebhuhn (wie auch Feldlerche, Schafstelze und Wachtel) besonderen Schutz und Ungestörtheit während der gesamten Fortpflanzungszeit. Der Hund wird von diesen Tieren als potenzieller Prädator wahrgenommen. Als Brutplätze werden sehr gerne die Randstreifen entlang den Wegen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen angenommen, so dass dort stöbernde Hunde den Bruterfolg massiv beeinträchtigen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Korntal-Münchingen Rathausplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die Vollziehung ausgesetzt werden. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

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