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Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften „Zuffenhauser Straße - Solitudeallee“ - öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Korntal-Münchingen hat am 2. Mai 2024 in öffentlicher Sitzung den  Bebauungsplan „Zuffenhauser Straße-Solitudeallee“ in Korntal-Münchingen, Stadtteil Korntal, nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i. V. m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 17.11.2023 und der Textteil des Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 17.11.2023. Es gilt die Begründung in der Fassung vom 17.11.2023.

Das Plan- und Satzungsgebiet des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Zuffenhauser Straße-Solitudeallee“ befindet sich im östlichen Teil des Stadtteils Korntal, südöstlich der Kreuzung Zuffenhauser Str./Solitudeallee. Es umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1000/1, 1001, 1001/2, 1002/2 und 1004/4 der Gemarkung Korntal und hat die Fläche von insgesamt ca. 4.300 m2.

Das Plan- und Satzungsgebiet wird begrenzt

  • im Norden durch die Zuffenhauser Straße (Gehweg), Flst.Nr.1003,
  • im Osten durch die Grundstücke mit den Flst.Nrn. 1002/1,1002/5 und 1004/2,
  • im Süden durch die Apfelallee, Flst.Nr. 983 und die Grundstücke mit den Flst.Nrn. 1002/1 und 1004/2,
  • im Westen durch die Solitudeallee, Flst.Nr. 999/1.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften „Zuffenhauser Straße-Solitudeallee“ ergibt sich aus dem folgenden Abgrenzungsplan. Maßgebend ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom 17.11.2023.

Öffentliche Bekanntmachung Zuffenhauser Straße - Solitudeallee

Der Bebauungsplan wurde als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren zum Bebauungsplan „Zuffenhauser Straße-Solitudeallee“ von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen) sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB abgesehen wurde; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Zuffenhauser Straße-Solitudeallee“ in Korntal-Münchingen, Stadtteil Korntal, treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan (zeichnerischer und textlicher Teil), die Satzung über örtliche Bauvorschriften, die Begründung sowie die durch den Bebauungsplan bzw. die örtlichen Bauvorschriften in Bezug genommenen technischen Vorschriften (z. B. DIN-Normen) können beim Baurechtsamt im Technischen Rathaus Korntal, Görlitzstraße 3, EG, Zimmer 003, 70825 Korntal-Münchingen, während der allgemeinen Kontaktzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Kontaktzeiten im Technischen Rathaus:

  • Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
  • Mittwochnachmittag: 14:00 bis 18:00 Uhr

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften können auch hier abgerufen werden.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Gem. § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich:

  • 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Stadt Korntal-Münchingen, Saalplatz 4, 70825 Korntal-Münchingen, geltend zu machen.

Korntal-Münchingen, den 07.05.2024

Alexander Noak
Bürgermeister