Informationen zur zulässigen Plakatierung zu Wahlkampfzwecken
Welche Rahmenbedingungen gelten für das Aufhängen und Aufstellen von Wahlplakaten?
Ab sechs Wochen vor einer Wahl dürfen Wahlplakate aufgehängt werden. Die Anzahl ist dabei nicht begrenzt, auch gibt es keine Vorgaben oder zugewiesene Plätze, an denen Plakate angebracht werden dürfen. Es gilt dann das „Windhundprinzip“ um die besten Plätze. Wenn noch weitere Bewerber in das Rennen einsteigen, müssen sie selbst schauen, wo noch Platz ist und sie ihre Plakate aufhängen können.
Es gibt jedoch gewisse Orte, die ausgeschlossen sind, um zum Beispiel die Verkehrssicherheit nicht zu beeinträchtigen: Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nicht verdeckt werden, die Sicht auf Straßenkreuzungen und Zebrastreifen muss frei bleiben. Auch darf die Verkehrssicherheit auf Gehwegen nicht beeinträchtigt oder die Durchgangsbreite durch aufgestellte Plakate so eingeschränkt werden, dass Kinderwägen und Rollstuhlfahrer behindert werden. Wahlplakate bis zur Größe A1 gelten unter Einhaltung der Vorgaben als kostenfrei genehmigt. Für das Anbringen größerer Plakate ist eine Erlaubnis erforderlich, diese ist ebenfalls kostenfrei. Die Genehmigung wird aus Verkehrssicherheitsgründen nur erteilt für selbsttragende Plakate ohne Plakatständer. Bei Vorliegen eines solchen Antrags werden alle Bewerber gleichbehandelt.
Neben der freien Wahl der Plakatstandorte unter Einhaltung der Rahmenbedingungen gibt es zusätzlich die Möglichkeit, an 14 Standorten im Stadtgebiet auf festen großflächigen Tafeln Plakate anzubringen. Auch hier können mehrere Bewerber ihre Plakate platzieren. Für ein wechselseitiges Überkleben kann die Stadtverwaltung selbstverständlich keine Verantwortung übernehmen.
Wo kann man die Vorgaben nachlesen?
Allgemeine Informationen zur Plakatierung sind hier zu finden oder können telefonisch, persönlich oder schriftlich beim Ordnungsamt eingeholt werden.
Es gibt eine Satzung
die unter anderem die Plakatierung regelt. Für kommerzielle Zwecke sind hier auch Gebühren festgelegt. § 12 Abs. 4 der Satzung sagt aus, dass Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, gebührenfrei sind. Die politische Willensbildung zählt zum öffentlichen Interesse und somit ist Wahlkampfplakatierung grundsätzlich kostenfrei, egal in welcher Größe.
Welche Informationen erhalten Bewerberinnen und Bewerber?
Grundsätzlich gelten die Rahmenbedingungen zur Plakatierung selbstverständlich für alle Bewerber gleichermaßen. Alle Kandidaten, die ihre Bewerbung abgegeben haben, haben ein gleichlautendes Schreiben hierzu erhalten. Bei weiteren Bewerbungen wird dieses ebenso gleichlautend übermittelt.
In diesem Schreiben sind zudem Kontaktdaten genannt, um sich bei Fragen oder Unklarheiten melden zu können und bei Bedarf tiefergehende Erläuterungen zu erhalten.