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Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 10.02.2022


  • Bürgergenossenschaft Wohnen im Landkreis Ludwigsburg - Sachstandsbericht             
    Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist auch in Korntal-Münchingen eine wichtige und gleichzeitig herausfordernde Aufgabe. Mit der Umsetzung des Handlungskonzepts „bezahlbarer Wohnraum“ konnten in den vergangenen Jahren bereits einige Erfolge erzielt werden, z. B. in Form von Belegungsrechten und Mietpreisbegrenzungen bei diversen Neubauvorhaben sowie über die Heranziehung sozialer Kriterien bei der Vergabe von Bauplätzen in Neubaugebieten zum Festpreis. 
    Auf Landkreisebene wurde nun mit Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen ein Konzept für eine Wohnbaugenossenschaft ausgearbeitet, das auch in Korntal-Münchingen einen weiteren wichtigen Baustein bilden könnte. Im Rahmen eines Sachstandsberichtes wurden zunächst die wesentlichen Hintergründe und die Eckpunkte für das Modell dargestellt. Das Gremium nahm das von zwei Referenten der Bürgergenossenschaft vorgetragene Konzept zur Kenntnis.
  • Konzept klimaneutrale Stadtverwaltung - Sachstandsbericht Markterkundung
    Mit Beschuss des Gemeinderats wurde die Verwaltung mit der Recherche der voraussichtlichen Kosten und des Personalaufwands für die Erstellung eines Konzepts zu einer klimaneutralen Stadtverwaltung inklusive Kohlenstoffdioxid-Startbilanz beauftragt.

    Die Intention ist, dass Korntal-Münchingen mit einem solchen Konzept und dessen Umsetzung einen wichtigen weiteren Beitrag zum kommunalen Klimaschutz leisten könnte. Um zunächst die Konzepterstellung zu quantifizieren, wurde eine sogenannte Markterkundung unter Berücksichtigung der aktuellen Förderkulisse vorgenommen.

    Die Entscheidung zur Beauftragung einer Konzepterstellung gegebenenfalls bereits in Kombination mit Ressourcen zur darauf folgenden Maßnahmenumsetzung ist sehr sorgfältig vor dem Hintergrund der kommunalen Verpflichtung eines Beitrags zum Klimaschutz einerseits und der nicht unerheblichen Kosten bei derzeit angespannter Haushaltslage andererseits abzuwägen. Das Gremium nahm die Berichte zur Kenntnis.

  • Masterplan Kinderbetreuung
    Das Gremium nahm den Masterplan zur Kenntnis und beschloss:

    Neben den städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen werden folgende Einrichtungen bis auf Widerruf in den städtischen Bedarfsplan im Sinne des § 3 Kinderbetreuungsgesetz aufgenommen: Kita Jakobstraße, Kinderhaus Stettiner Straße, Kita Charlottenstraße, Kita Gartenstraße, Kinderhaus Saalstraße, Kita Sportnest, Krippe Netzbrunnen, Naturkindergarten Sonnenwirbel, Hand-in-Hand-Kindergarten.
  • Umsetzung der 4. Reinigungsstufe in der Kläranlage Talhausen - Grundsatzbeschluss
    Als Verfahren mit dem höchsten wirtschaftlichen und technischen Nutzwert wird für die Kläranlage die Variante  „Tuchfilter mit nachgeschaltetem Aktivkohlefilter“ gesehen. 

    Die Verbandsverwaltung ist der Auffassung, dass der Bau einer 4. Reinigungsstufe beim Klärwerk Talhausen aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes und der Abwassertechnik sinnvoll erscheint und umgesetzt werden soll.

    Beschlussfassung:
    Der Einführung der 4. Reinigungsstufe für die Spurenstoff- und Phosphorelimination in der Kläranlage Talhausen wird grundsätzlich zugestimmt. Die Entscheidungen der Verbandsversammlung werden befürwortet.
  • Bebauungsplan und Umlegung „Pflugfelder Weg“ – Sachstandsbericht – Festlegung der Rahmenbedingungen
    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wurde zur Kenntnis genommen.

    Beschlussfassung:
    Die gebietsbedingten städtebaulichen Kosten werden vollständig als Kostenbeitrag erhoben und umgelegt.

    Für die Investitionskosten zum Neubau einer Kinderbetreuungseinrichtung wird ein Infrastrukturkostenbeitrag erhoben und umgelegt. Maßgebend für die Berechnung des Beitrags ist die aus den Wohneinheiten abgeleitete Kinderzahlenprognose zum Zeitpunkt der Auslegung des Bebauungsplans.

    Die Verteilung der gebiets- und erschließungsbedingten Kosten, einschließlich der vorstehend unter Ziffer 1.2 und 1.3 genannten Kosten, auf die einzelnen Grundstücke erfolgt entsprechend bzw. analog der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Korntal-Münchingen in der jeweils geltenden Fassung.
  • Bebauungsplan "Zuffenhauser Straße - Solitudeallee"- Durchführung des Verfahrens gem. § 13a BauGB – Auslegungsbeschluss
    Entlang der Solitudeallee und der Zuffenhauser Straße wird ein Mischgebiet festgesetzt, um auch gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, an dieser frequentierten Lage zu ermöglichen. Damit wird gleichzeitig der Gebietscharakter der östlich angrenzenden Bebauung aufgenommen und fortgeführt. Im übrigen Plangebiet werden allgemeine Wohngebiete festgesetzt, die sich in den zulässigen Nutzungen, der maximalen Gebäudehöhe und Zahl der Vollgeschosse sowie der Dachform unterscheiden.

    Im Bebauungsplanentwurf wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl, die Höhe baulicher Anlagen sowie die Zahl der Vollgeschosse definiert. Entlang der Straßen werden höhere Gebäude zugelassen, im inneren Bereich wird die Gebäudehöhe entsprechend bei zwei Vollgeschossen begrenzt. Hierdurch werden auch Aspekte des Brandschutzes berücksichtigt.

    Beschlussfassung des Gremiums:
    Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

    Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Zuffenhauser Straße - Solitudeallee“ im Stadtteil Korntal werden als Entwurf beschlossen und mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Bebauungsplanverfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Dem Beschluss liegt der Bebauungsplanentwurf vom 13.01.2022 vom Büro ARP zugrunde.
  • Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung
    Gemäß §14 (2) der Wasserversorgungssatzung der Stadt Korntal-Münchingen vom 29.07.1999 stehen Hausanschlussleitungen im Eigentum der Stadt. Hausanschlüsse werden von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Jedoch hat der Anschlussnehmer der Stadt in den meisten Fällen die Kosten für vorherig genannte Arbeiten vollumfänglich zu erstatten. Dabei liegt es im Ermessen der Stadt, ob eine Leitung nach Auftreten eines Rohrbruchs oder im Zuge anderer Unterhaltungsarbeiten noch repariert werden kann oder die Leitung aufgrund von Alter und Zustand besser erneuert werden sollte. Bei einer Erneuerung fallen mitunter erhebliche Kosten für die Grab- und Installationsarbeiten an, die die Anschlussnehmer meistens unerwartet treffen und vor große finanzielle Probleme stellen können. In dem Zusammenhang stößt man mit der Argumentation und Verweis auf die Satzung oftmals auf Unverständnis, zumal die meisten Wasserversorger andere Schlüssel zur Kostenverteilung in ihren Satzungen aufgenommen haben.

    Mit dieser Satzungsänderung soll die Verteilung von Kosten, gerade bei Unterhaltung und Erneuerung der Hausanschlussleitungen, praxistauglicher und gerechter erfolgen. Verbunden mit den aufgenommenen Änderungen werden der Stadt zukünftig nur noch Kosten erstattet, die in Zusammenhang mit der Erstellung eines Hausanschlusses entstehen oder mit einer Änderung des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers begründet sind.

    Weiter soll unter §21 Messung neu mit in die Satzung aufgenommen werden, dass die Stadt insbesondere dann einen geeigneten Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze verlangen kann, wenn die Versorgungsleitung unverhältnismäßig lang ist oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden kann. Die Verantwortung für Wasserverluste, die durch die vorher genannten Situationen begünstigt werden, wird dadurch zum Teil auf den Anschlussnehmer ausgeweitet und das Risiko entsprechend verringert.