Vergnügungssteuer | Anmeldung und Erklärung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist das Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Korntal-Münchingen.
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung ist am 05. Juni 2014 in Kraft getreten.
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Der Vergnügungssteuer unterliegen:
- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden,
- Einrichtungen für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d der Gewerbeordnung, die im Stadtgebiet in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts (Einsatz) abhängig ist. Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische Ausrüstung.
Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
- Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.
- Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
Die Steuersätze sind der Vergnügungssteuersatzung zu entnehmen.