Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
Anordnung einer Nachlasspflegschaft
Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.
Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
die Erbin oder der Erbe ist unbekannt oder
es ist ungewiss, ob sie oder er die Erbschaft annimmt.
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
keine
keine
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen.
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.