Gewerbe abmelden
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.
Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Gewerbeabmeldung
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Gewerbeabmeldung (Online-Prozess)
Sie möchten
- den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben oder
- den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen.
Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle abmelden. Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen.
Verwenden Sie für die Abmeldung das Formular "Gewerbe-Abmeldung". Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung.
Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung mit der Gebührenrechnung zugeschickt.
Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und melden Sie Ihr Gewerbe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
ausgefülltes Formular
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung beziehungsweise Betriebsauflösung abmelden.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung und betragen derzeit 20,00 €.
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)